Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen


Allgemeine Informationen

Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen


Allgemeine Informationen

Im Baulastenverzeichnis sind öffentlich-rechtliche Belastungen verzeichnet, die auf einem Grundstück ruhen,

zum Beispiel:

Diese Baulasten sind nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, nicht im Grundbuch. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie deshalb nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.

Hinweis: Im Grundbuch sind dagegen sog. Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese beinhalten keine öffentlich-rechtlichen Belastungen sondern privatrechtliche Verpflichtungen. Beispiel: Sie gestatten dem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.

Voraussetzungen:

Das Baulastenverzeichnis können Personen einsehen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise

Zuständig:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

Ablauf:

Die Einsicht müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet, formlos beantragen.

Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.


Rechtsgrundlagen

§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO,Baulastenverzeichnis)


Notwendige Unterlagen

Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.


Kosten

Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen (z.B. Gebühren für Kopien oder Auszüge) richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.


Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Herrischried

-Bauamt-
Hauptstraße 28
79737 Herrischried

Frau Christine Kaiser
Zimmer 0.02
Hauptstraße 28
79737 Herrischried
(07764) 9200-30
(07765) 9200-49

 


Ansprechpartner

Bauamt

 

Frau Christine Kaiser
Zimmer 0.02
Hauptstrasse 28
79737 Herrischried
Telefon (07764) 9200-30
Telefax (07764) 9200 49