Gemeinsamer Gutachterausschuss (West)
ministerium für FINANZEN
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG
5. Oktober 2022
Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung
Das Fristende für die Grundsteuererklärung naht: Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben (Grundsteuer B). Bislang sind rund 1,5 Millionen Erklärungen eingegangen. Das sind knapp 27 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen.
Wer seine Erklärung bis Ende Oktober noch nicht abgegeben hat, sollte dies dann unverzüglich nachholen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung - wie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle.
Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits rausgegangen. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.
Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Gemeinsamer Gutachterausschuss (West) vor Ort in Herrischried
Die Grundsteuerreform 2025 ist in aller Munde. – Der Gemeinsame Gutachterausschuss für den Landkreis Waldshut West möchte die Immobilienbesitzer von Herrischried bei der Abgabe der Grundsteuererklärung unterstützen:
Am Montag, 22. August 2022 kommt der Leiter der Geschäftsstelle und Vorsitzende des Gemeinsamen Gutachterausschusses Dr. Bernhard Greiner nach Herrischried.
Ziel der Veranstaltung ist es, den Immobilienbesitzern in und um Herrischried Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform 2025 zu beantworten und im persönlichen Gespräch Hilfestellung bei den für die Steuererklärung notwendigen Daten zu geben.
Herr Greiner hat die aktuellen Bodenrichtwerte im Gepäck und kann über das GIS-Programm weitere notwendige Daten abrufen. Mit der Veranstaltung sollen insbesondere auch Mitbürgern unterstützt werden, die keinen eigenen Zugang zum Internet haben.
Ort der Veranstaltung: Veranstaltungsraum der Rotmooshalle in Herrischried
am Montag, 22. August 2022 von 16:00 bis 18:00 Uhr
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Gemeinsamer Gutachterausschuss
Landkreis Waldshut WEST
bei der Stadt Bad Säckingen
– Der Vorsitzende –
Hinweise zur Grundsteuerreform 2025
Im Zuge der Grundsteuerreform werden die Grundstückseigentümer im Mai / Juni 2022 vom Finanzamt persönlich angeschrieben und aufgefordert eine „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Um Sie dabei zu unterstützen hat der Gemeinsame Gutachterausschuss Bad Säckingen folgende Informationen zusammengestellt:
Zeitraum: |
zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 |
Bereitstellung der Bodenrichtwerte |
ab dem 30.6.2022 |
Bereitstellung der Steuerformulare |
ab dem 01.07.2022 |
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Benötigt werden: |
Sie finden es hier: |
Aktenzeichen des Finanzamtes |
persönliches Anschreiben des Finanzamtes |
Persönliche Steueridentifikationsnummer |
siehe Einkommenssteuererklärung |
Anmeldung beim Portal „Mein Elster“ |
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Gemarkung |
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Grundbuchblatt-Nummer |
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Flurstücks-Nummer |
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Gesamt-Fläche |
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Nutzungsart |
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Nummer der Bodenrichtwertzone |
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Bodenrichtwert |
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gegebenenfalls Teilfläche der Bodenrichtwertzone |
Sollten Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, beziehungsweise einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke besitzen, dann erhalten Sie dazu vom Finanzamt im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Bad Säckingen, den 09.06.2022 |
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Gemeinsamer Gutachterausschuss
Landkreis Waldshut WEST
bei der Stadt Bad Säckingen
– Der Vorsitzende –
Hinweise zur Grundsteuerreform 2025
Im Zuge der Grundsteuerreform werden die Grundstückseigentümer im Mai / Juni 2022 vom Finanzamt persönlich angeschrieben und aufgefordert eine „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Um Sie dabei zu unterstützen hat der Gemeinsame Gutachterausschuss Bad Säckingen folgende Informationen zusammengestellt:
Zeitraum: |
zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 |
Bereitstellung der Bodenrichtwerte |
ab dem 30.6.2022 |
Bereitstellung der Steuerformulare |
ab dem 01.07.2022 |
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Benötigt werden: |
Sie finden es hier: |
Aktenzeichen des Finanzamtes |
persönliches Anschreiben des Finanzamtes |
Persönliche Steueridentifikationsnummer |
siehe Einkommenssteuererklärung |
Anmeldung beim Portal „Mein Elster“ |
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Gemarkung |
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, etc. |
Grundbuchblatt-Nummer |
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, etc. |
Flurstücks-Nummer |
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, etc. |
Gesamt-Fläche |
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, etc. |
Nutzungsart |
Grundbuchauszug, Kaufvertrag, etc. |
Nummer der Bodenrichtwertzone |
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Bodenrichtwert |
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gegebenenfalls Teilfläche der Bodenrichtwertzone |
Sollten Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, beziehungsweise einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke besitzen, dann erhalten Sie dazu vom Finanzamt im Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Bad Säckingen, den 25.05.2022 |
Dr. Bernhard A. Greiner -Vorsitzender des Gutachterausschusses. Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken nach DIN 17024 (EU Cert) |
Information des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bad Säckingen
zur Grundsteuerreform
Wir informieren Sie im Folgenden über die geplante Grundsteuerreform 2025, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.
In diesen Tagen werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022 versandt. Diese werden auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 bildet das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (ab 07/2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben.
Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 einen Aufruf durchführen.
Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung wird die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 veröffentlichen. Erläuterungen zu dieser Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.
Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung wird über das Portal ELSTER voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.
Vorher sind für Sie keine Schritte notwendig.
In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zum Bodenrichtwert für
Ihr Grundstück machen, bezogen auf den Stichtag 1. Januar 2022. Derzeit arbeiten alle Gutachterausschüsse des Landes mit Hochdruck an der Bereitstellung dieser Daten, die dann spätestens bis zum 30.6.2022 veröffentlicht werden. Der Abruf der Bodenrichtwerte ist für alle Bürger kostenlos über das Portal https://www.gutachterausschuesse-bw.de möglich.
Der Vorteil für Sie ist die zeitlich Erreichbarkeit 24/7 über das Internet. Damit entfällt die Anfrage beim Gutachterausschuss vor Ort.
Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bad Säckingen bittet darum, diesen Abruf zu nutzen. Vor dem 01. Juli 2022 können – auch telefonisch/per eMail – keine Auskünfte zum Bodenrichtwert mit Stichtag 01.01.2022 erteilt werden.
Die Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschusses Landkreis Waldshut finden Sie unter folgender Adresse:
Die Bodenrichtwerte aller dazugehörigen Gemeinden und Städten werden dort jetzt ebenfalls präsentiert
https://www.bad-saeckingen.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bodenrichtwerte
Ab dem 01.04.2021 hat die Gemeinde Herrischried die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die Verkehrswertermittlung auf den Gemeinsamen Gutachterausschuss (West) mit Sitz in Bad Säckingen übertragen.
Die Geschäftsstelle in Bad Säckingen betreut die 17 Städte und Gemeinden im westlichen Gebiet des Landkreises Waldshut.
Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss Landkreis Waldshut-West
bei der Stadt Bad Säckingen
Kalkdarren 13
79713 Bad Säckingen
Telefonnummer: +49 (0) 7761-927 607-0
Faxnummer: +49 (0) 7761-927 607-9
www.gga-bad-saeckingen.de
geschaeftsstelle(@)gga-bad-saeckingen.de
Die Gliederung der einzelnen Richtwertzonen orientiert sich an der vorgegebenen Nutzung. Folgende Nutzungen werden differenziert dargestellt: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen und Rohbauflächen.
Öffentliche Bekanntmachung
vom 19. April 2021
Aufhebungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 15. April 1991
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 19. April 2021 folgende Aufhebungssatzung beschlossen
§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebühren-satzung) vom 15. April 1991 mit allen Änderungen wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Herrischried, den 19. April 2021
gez. Christian Dröse, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
vom 15. März 2021
1. Die Genehmigung des Landratsamtes Waldshut-Tiengen vom 4.3.2021 zu der
am 01.01.2021 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Städte und
Gemeinden im westlichen Landkreis Waldshut-Tiengen zur Übertragung der Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung und Bildung des Gemeinsamen
Gutachterausschusses Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen
gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO in Verbindung mit § 25 GKZ gem. § 25 Abs. 5 GKZ
und
2. die am 01.01.2021 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte und
Gemeinden im westlichen Landkreis Waldshut-Tiengen zur Übertragung der Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung zur Bildung des Gemeinsamen
Gutachterausschusses Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen
werden nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Herrischried, den 15.03.2021
gez. Christian Dröse, Bürgermeister
2021-03-15_Bekanntmachung_Herrischried_öffentlich-rechtliche-Vereinbarung